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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Anwendbarkeit

1. Nachstehende Verkaufs und Lieferbedingungen gelten für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Abnehmern, auch, soweit sie in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zugrundegelegt werden.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt. Wir widersprechen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich.

II. Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Mehrwertsteuer, unverpackt und unversichert ab Werk. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

III. Auftragsannahme

1. Aufträge und Verpflichtungen werden für uns nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag nach Ablauf von 6 Wochen ab Bestelleingang als angenommen.

2. Von uns bestätigte Aufträge kann der Auftraggeber nicht stornieren, es sei denn, dass wir schriftlich zustimmen. In diesem Falle hat der Besteller an uns eine

Entschädigung in Höhe des zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen

Aufwandes zu zahlen.

3. Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderungen bis

zum Zeitpunkt der Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Kunden

nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

IV. Liefertermine und Lieferung

1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie evtl. Konstruktions- und Entwicklungsgenehmigungen rechtzeitig bei uns eingehen. Die Einhaltung der Liefertermine setzt weiterhin voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum angegebenen Liefertermin unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir übernehmen keine Haftung für das rechtzeitige Eintreffen der Ware beim Käufer.

2. Bei höherer Gewalt können wir unsere Lieferung bis zum Fortfall der höheren

Gewalt hinausschieben, ohne dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten könnte. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eintreten. Schadenersatzanspruche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.

3. Ist die Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins durch uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine

Nachfrist von 6 Wochen gewährt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

Schadenersatzanspruche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus; sie sind beschränkt auf 0,5% des in Verzug geratenen Lieferwertes für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5% des in Verzug geratenen Lieferwertes. V. Versand

1. Die Versendung der Ware erfolgt in allen Fällen auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware den Werkshof verlässt. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr schon über, wenn wir ihm unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmen wir das

Transportmittel und den Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Methode gewählt wird.

VI. Zahlungen

1. Zahlungen werden spätestens zum Rechnungsdatum fällig. 'Verursacht der Käufer den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.

2. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, netto innerhalb 14 Tagen ab

Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.

3. Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Käufer diese in

Übereinstimmung mit Ziffer VI 1. und 2. zu zahlen.

4. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder entstehen nach Abnahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag nicht verpflichtet.

5. Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Besteller fordern, mindestens aber 7%.

6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dieses wäre unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vorangehenden Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich

aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.

2. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes

veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die

Zahlungen einstellt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Käufer die Ware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab.

3. Wir können verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern

mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der

Käufer darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.

4. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet,

falls der Käufer dies veranlasst.

5. Der Käufer hat uns sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Rechte von

Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte

zu befürchten ist. Kosten, die uns durch solchen Vorfälle entstehen, hat uns der

Käufer zu erstatten.

VIII. Gewährleistung für Sachmängel

1. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Entwicklungsmuster, Prototypen und Verschleißteile ausgenommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung; sie bezieht sich auf einschichtigen Betrieb und reduziert sich bei mehrschichtigem Betrieb entsprechend.

2. Mängelrügen müssen unverzüglich unter eingehender Beschreibung geltend

gemacht werden.

3. Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen

Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

4. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Fabrikations- oder Materialfehler auf oder zeigt sich, dass die Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht

und benachrichtigt der Kunde uns rechtzeitig, so werden wir nach unserer Wahl

die Ware nachbessern oder Ersatz leisten, vorausgesetzt, die Mängel wurden nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch Änderung, Fahrlässigkeit oder Unfall verursacht.

5. Kann die Nachbesserung nur am Aufstellungsort erfolgen, gehen die Reise- und Übernachtungskosten unseres Servicepersonals in jedem Fall zu Lasten des

Bestellers.

IX. Grundlagen der Gewährleistung von Softwareprogrammen

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software- Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.

X. Entwicklungsaufträge

Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Vom Auftragnehmer erstellte Entwürfe usw. dürfen nicht vervielfältigt, nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Entwürfe usw. nicht gegen etwa bestehende Schutzrechte Dritter (Urheberrechte, Warenzeichen usw.) verstoßen.

XI. Erfüllungsort und Rechtsanwendung

1. Erfüllungsort ist Baunatal, auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks ist, soweit gesetzlich zugelassen, Kassel.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen dem

deutschen Recht.

XII. Schlussbestimmungen

1. Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform.

2. Der Kunde kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer

Verkaufsbedingungen nicht hieraus das Recht ableiten, den obigen Verkaufs- und

Lieferbedingungen in irgendeinem Punkt zuwider zu handeln.

3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs und Lieferbedingungen nicht berührt.

 

Allgemeine Montagebedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für Montageleistungen, die wir übernehmen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Montagepreis

1. Die Leistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen gemäß "Anhang zu den Montagebedingungen" nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die uns in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

3. Die Montagekosten können wir nach unserem Ermessen zu jedem Monatsende oder nach Beendigung der Montage abrechnen.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz

notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von

Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns bei Verstößen des Montagepersonals

gegen solche Sicherheitsvorschriften.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfs- und Fachkräfte (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart) in der für die Montage und Inbetriebnahme bis zur erfolgten Übergabe erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Qualifikation der Fachkräfte wie z. B. Schlosser, Elektriker, Elektroniker usw. richtet sich nach Art und Umfang der anfallenden Arbeiten während der Montage und Inbetriebnahme. Die Kräfte haben die Weisungen unseres Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für diese Kräfte keine Haftung.

b) Durchführung aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten sowie

Sicherheitsmaßnahmen einschl. Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Schweiß und Brenngeräte), der erforderlichen Montagegeräte und Montagehilfskonstruktionen (diese müssen betriebssicher

sein und den UVV entsprechen; sie sind vom Besteller zu unterhalten und zu ersetzen, Stillstandszeiten wegen ihres Ausfalls sind uns zu vergüten), die

erforderlichen Materialien (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz und

Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Seile, Winden u. ä.) sowie der erforderlichen elektrischen Vorrichtungen, soweit diese nicht in der einfachen Grundausstattung unseres Personals enthalten sind (z. B. Oszillograph, Linienschreiber usw.).

d) Bereitstellung von Betriebskraft, Beleuchtung, Heizung und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sowie einer geeigneten Werkstatt zur Ausführung kleinerer Arbeiten.

e) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die

Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

f) Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montagestelle und

Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle. g) Bereitstellung geeigneter verschließbarer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstiger Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2. Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur

Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne

oder Anleitungen von uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und

auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben unsere sonstigen Rechte und

Ansprüche unberührt.

V. Montagebeginn, Montagefrist, Gefahrtragung

1. Der Besteller kann das Montagepersonal erst abrufen, wenn unser Material und evtl. Beistellungen des Bestellers vollständig am Montageplatz angekommen sind und sämtliche Montagevorbereitungen getroffen wurden.

2. Vereinbaren wir eine Montagefrist als verbindlich, so gilt sie als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist. Insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch Umstände, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Besteller.

 

4. Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Entschädigung, die schriftlich zu fordern ist, beträgt von dem Zeitpunkt an, in dem sie gefordert wurde, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom

Montagepreis für denjenigen Teil der von uns zu montierenden Anlage, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

5. Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den

Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von uns unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage. Eine Wiederholung

der Montageleistung kann der Besteller verlangen, wenn und soweit dies uns, insbesondere unter Berücksichtigung unserer sonstigen vertraglichen

Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist uns eine erneute

Vergütung auf der Basis der Vertragspreise zu entrichten.

6. Wird durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, der Beginn der Montage um mehr als 14 Tage verzögert oder die Montage um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Besteller über.

VI. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels in angemessener Frist auf unsere Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme

nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit erfolgter Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels

vorbehalten hat.

VII. Gewährleistung

1. Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montageleistung, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag und Nachtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 6 Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an. Diese Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

2. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des

Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

3. Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller oder Dritte eigenmächtig eine

Inbetriebsetzung veranlasst bzw. ohne unsere Genehmigung Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten an dem montierten Gegenstand vorgenommen hat oder Bedienungsfehler vorliegen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen oder erfolgt keine Mängelbeseitigung wegen

Unmöglichkeit oder Unvermögens unsererseits, so hat der Besteller ein

Minderungsrecht.

Nur wenn die Montage trotz Minderung für den Besteller nachweisbar ohne

Interesse ist, kann der Besteller nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

VIII. Sonstige Haftung

Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir es auf unsere Kosten wieder instand zu setzen.

IX. Haftungsbeschränkung

Der Besteller kann, soweit ein derartiger Ausschluss von Ansprüchen und Rechten gesetzlich zulässig ist, über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus unerlaubter Handlung oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

ESA Elektro-Schalt-Anlagen GmbH
Salzgitter Straße 20+24
34225 Baunatal
 

Telefon: +49 (0)561 9985 667-300
Telefax: +49 (0)561 9985 667-9300

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